Allgemeine Geschäftsbedingungen

Adites GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend „Kunden“ genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf Rahmenverträge Anwendung, die die ADITES GmbH (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) mit dem Kunden abschließt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne nochmals gesondert vereinbart werden zu müssen, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der stillschweigenden Annahme des Angebots gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

3. Mündliche Zusagen des Unternehmens, seiner Angestellten oder Handelsvertreter, die vor Vertragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Soweit das Unternehmen, dessen Angestellte oder Handelsvertreter nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Unternehmens unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

4. Die Leistungspflicht des Unternehmens beschränkt sich ausschließlich auf seine Pflichten als Verkäufer aus dem Kaufvertrag. Beratungs- oder Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind

5. Mit dem Vertragsschluss erkennt der Kunde an, dass er sich durch Einsicht in vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für diese keine Verbindlichkeit. Der Kunde wird das Unternehmen über derartige Fehler in Kenntnis setzen, so dass die Auftragsbestätigung bzw. die Ausführung der Bestellung korrigiert bzw. erneuert werden kann. Dies gilt auch, soweit dem Kunden die Unterlagen nicht vollständig vorlagen

6. Wünsche des Kunden zur nachträglichen Reduzierung der vereinbarten Vergütung oder ersatzlosen Aufhebung des Vertrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und sofern es sich nicht um Lagerware handelt auch nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant sich verpflichtet, die Ware von dem Unternehmen zurückzunehmen. In jedem Falle ist das Unternehmen berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung
hat das Unternehmen gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.

7. Das Unternehmen ist berechtigt, gegenüber dem Kunden Abschlagsrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist (14 Tage) nach Zugang der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung an das Unternehmen leistet, ist dieses bis zum Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von seinen Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die von dem Unternehmen zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Kunde auch nach nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung den Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung nicht bewirkt, ist das Unternehmen berechtigt ohne weitere Voraussetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Zugang der Rechnung gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.

§ 3 Überlassene Unterlagen

1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Alle genannten Preise sind in Euro und verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Kosten von Verpackung und Versand zum Zeitpunkt der Bestellung.

2. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.

3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen in Verzug befindet. Ferner ist das Unternehmen bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, von diesem die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 70,00 zu verlangen.

4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Unternehmen berechtigt, nach vorheriger fruchtloser Mahnung die Ware zurückzunehmen. Soweit für die Warenrücknahme der Zutritt zum Betrieb des Kunden erforderlich ist, verpflichtet sich dieser bereits mit Vertragsschluss, sein Einverständnis dazu zu erteilen und die Wegnahme zu dulden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer ständigen Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich das Unternehmen, zuvor vom
Vertrag zurückzutreten. Sollte die Ware noch bei dem Unternehmen lagern, kann
dieses die Wegschaffung der vertragsgegenständlichen Ware durch den Kunden
untersagen.

5. Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungseinbehalt sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferung

1. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Unternehmens, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch dieses erfolgt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung des Unternehmens von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird.

2. Soweit die Versendung oder Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In beiden Fällen trägt das Unternehmen lediglich die Kosten für Fracht und Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung dem Versand des Unternehmens gleich. Der Zugang der Anzeige gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.

3. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Soweit sich der Kunde nicht innerhalb der Frist schriftlich erklärt, gilt sein Schweigen als Verzicht auf die Erfüllung der Lieferverpflichtung.

4. Das Unternehmen haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten.

5. Eine Selbstabholung der Ware ist nur nach vorheriger Absprache möglich.

§ 7 Verpackung

1. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit von dem Unternehmen gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit das Unternehmen mit dem Kunden vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, behält sich das Unternehmen das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Unternehmens als Hersteller i.S.d. § 950 BGB erfolgt und dieses unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmen eintreten sollte,
überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorstehend genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt (§§ 947, 948 BGB), so erwirbt das Unternehmen Miteigentum an der neu geschaffenen Sache entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ist in Folge der Verbindung oder Vermischung eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit ihm die Hauptsache gehört, schon jetzt dem Unternehmen das Miteigentum daran im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmens stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Unternehmen gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Unternehmens, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Unternehmens an dem Miteigentum entspricht.

4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

5. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

6. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Unternehmens aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig auf Menge und Beschaffenheit hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, in Textform beim Unternehmen eingeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Entdeckung durch den Kunden, in Textform beim Unternehmen eingeht.

2. Stellt der Kunde einen Sachmangel fest, ist er nicht länger berechtigt, über die Sache zu verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, mit anderen Sachen verbunden, vermischt, verarbeitet oder weiterverkauft werden bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt bzw. ein selbständiges Beweisverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Kunden bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt worden ist.

3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

4. Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu bestimmen.

5. Über einen bei einem Vertragspartner eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich zu informieren.

6. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. Photovoltaik) das Unternehmen die Planung/ Programmierung erbracht hat, ist der Kunde als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen, hiervon – sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des Unternehmens vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Kunden von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Unternehmen nicht übernommen.

7. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Ist der Kunde Endverbraucher i.S.d. § 13 BGB, verjähren Gewährleistungsansprüche in 24 Monaten, bei gebrauchten Sachen in 12 Monaten, gerechnet ab Lieferung. Die Rückrufansprüche des Kunden gegenüber dem Unternehmen gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben davon unberührt. Diese Rückrufansprüche bestehen allerdings nur insoweit, soweit der Kunde gegenüber seinem Vertragspartner unter Beachtung sämtlicher Fristen und Ausschlussfristen zwingend gesetzlich verpflichtet war, die nach §§ 478, 479 BGB gegenüber dem Unternehmen geltend gemachten Rückrufansprüche gegenüber seinem Vertragspartner zu erfüllen.

§ 10 . Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung

1. Soweit das Unternehmen den Kunden zur Abgabe von Erklärungen, wie z.B. eine Genehmigung, auffordert und diesem dafür eine angemessene Frist setzt, gilt die Erklärung mit dem Fristablauf und dem Schweigen des Kunden als erteilt. Der Zugang der Aufforderung gilt mit dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.

§ 11 . Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.